WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Versorgung mit Strom und Wasser abstellen bei Zahlungsrückstand,
Hausgeld
Bei erheblichen Rückständen darf die Wasserversorgung oder die Versorgung mit
Heizenergie abgestellt werden, da sonst der betreffende Eigentümer der
Gemeinschaft seine Bewirtschaftungskosten in unzumutbarer Weise auferlege.
Ist ein Wohnungseigentümer in erheblichem Umfang mit Wohngeldzahlungen im
Rückstand, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, die Versorgung der Räume
mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände abzustellen. Dieses
Recht gilt auch dann, wenn der säumige Eigentümer die Wohnung vermietet hat.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Mieter den Zugang zu seiner
Wohnung verwehren kann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Versorgung
wegen Wohngeldrückstände sperren will. Zwar könnten die Wohnungseigentümer
die betreffende Wohnung von der Versorgung ausschließen, denn der Mieter hat
keinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Versorgung.
Einen Anspruch auf Zugang zur Wohnung bestünde aber nur gegen den
Wohnungseigentümer. Gegenüber dem Mieter fehlt es an einer entsprechenden
Anspruchsgrundlage. KG, Urteil vom 26.1.2006 – 8 U 208/05
Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre bei einem
Rückstand von mehr als 6 monatlichen Beitragsvorschüssen widerspricht nicht
ordnungsmäßiger Verwaltung. Durch Teilzahlungen in Höhe der auf die
Versorgungsleistungen entfallenden Beträge kann das Zurückbehaltungsrecht der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht abgewendet werden.
Wohngeldbeitragsschuldner können weder ausdrücklich noch stillschweigend eine
Bestimmung dahin treffen, dass ihre Geldzahlung (anteilig) nur auf bestimmte
Betriebskosten laut Wirtschaftsplanansatz erfolgt. Kammergericht, Beschluss vom
8.8.2005, Aktenzeichen 24 W 112/02.
Der Eigentümergemeinschaft steht gegenüber einem säumigen Schuldner ein
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) hinsichtlich ihrer Leistungen zu. Zahlt der
Wohneigentümer dauerhaft kein Wohngeld, kann die Eigentümergemeinschaft mit
einfacher Mehrheit beschließen, den Wohngeldschuldner „auszufrieren“ oder
„auszutrocknen“, indem seine Wohnung von der Versorgung abgetrennt wird. Eine
solch drastische Maßnahme setzt allerdings voraus, dass die
Wohngeldrückstände tatsächlich nicht beigetrieben bzw. vollstreckt werden
können.
Das Kammergericht Berlin befand z.B., dass eine Versorgungssperre bei einem
Wohngeldrückstand in Höhe von 1.500 € bei einem monatlichen Wohngeld von
232 € nicht zu beanstanden sei (Az.: 24 W 113/04).
„Der bestandskräftige Beschluss der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder
der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der
Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam. Der nachhaltige Zahlungsrückstand
des Mitglieds einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder
zur Verhängung einer Versorgungssperre.
Abfallgebühren Eigentümer
Abrechnung Wohnungsverwalter
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Auskunftsanspruch
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
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Fenster
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Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
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Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
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Liste Wohnungseigentümer
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