Entsteht durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle

des bisherigen Flachdaches ein zusätzlicher Raum, so steht

dieser Raum im Gemeinschaftseigentum.

Dachfenster gehören als Teil der Dachfläche zum Gemeinschaftseigentum. Danach hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Fenster anteilig zu tragen. OLG Düsseldorf, Fenster in einer Wohnanlage gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum, da sie als Bestandteil der Fassade das maßgeblich das Erscheinungsbild der Wohnanlage prägen.

Deswegen ist für die bauliche Änderung, Austausch der

Dachfenster und Veränderung des Daches ein Beschluss

der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

Wenn der Dachboden in der Teilungserklärung i.V.m. dem Aufteilungsplan keinem Sondereigentum zugeordnet wurde, ist der Dachboden Gemeinschaftseigentum.
Dachboden, Zustimmung Wohnungseigentümer, da Gemeinschaftseigentum Dachgarten als bauliche Veränderung Der Bau eines Dachgartens ist eine bauliche Veränderung, wenn dabei Erdaufschüttungen notwendig sind und größere Bepflanzungen notwendig sind. OLG München. Und bei baulichen Veränderungen muss der Mieter immer den Eigentümer fragen oder der Eigentümer die Eigentümergemeinschaft. Bepflanzt ein Wohnungseigentümer seine Dachterrasse, stellt das eine bauliche Veränderung dar und das steht unter dem Vorbehalt des § 22 Abs.1 WEG. Der Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Wohnungseigentümer folgt aus § 10 Abs.6 S.3 WEG. Ein Wohnungseigentümer hatte nach der Teilungserklärung das Recht sein Dachboden als Wohnung auszubauen. Er baute ein Dachfenster ein und errichtete eine Dachloggia. Nur das Dachfenster nicht aber die Dachloggia darf rechtlich eingebaut werden. Denn die Loggia stellt einen Eingriff in die Dachkonstruktion dar. Die Eigentümergemeinschaft kann verlangen, dass die Dachloggia wieder entfernt wird. (BayObLG).
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Deswegen ist für die bauliche Änderung,

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Eigentümergemeinschaft erforderlich.

Wenn der Dachboden in der Teilungserklärung i.V.m. dem Aufteilungsplan keinem Sondereigentum zugeordnet wurde, ist der Dachboden Gemeinschaftseigentum.
Dachboden, Zustimmung Wohnungseigentümer, da Gemeinschaftseigentum Dachgarten als bauliche Veränderung Der Bau eines Dachgartens ist eine bauliche Veränderung, wenn dabei Erdaufschüttungen notwendig sind und größere Bepflanzungen notwendig sind. OLG München. Und bei baulichen Veränderungen muss der Mieter immer den Eigentümer fragen oder der Eigentümer die Eigentümergemeinschaft. Bepflanzt ein Wohnungseigentümer seine Dachterrasse, stellt das eine bauliche Veränderung dar und das steht unter dem Vorbehalt des § 22 Abs.1 WEG. Der Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Wohnungseigentümer folgt aus § 10 Abs.6 S.3 WEG. Ein Wohnungseigentümer hatte nach der Teilungserklärung das Recht sein Dachboden als Wohnung auszubauen. Er baute ein Dachfenster ein und errichtete eine Dachloggia. Nur das Dachfenster nicht aber die Dachloggia darf rechtlich eingebaut werden. Denn die Loggia stellt einen Eingriff in die Dachkonstruktion dar. Die Eigentümergemeinschaft kann verlangen, dass die Dachloggia wieder entfernt wird. (BayObLG).
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