Verfahren gegen Wohnungseigentümer

Das Verfahren gegen einen Wohnungseigentümer beginnt mit der Antragsstellung beim zuständigen Amtsgericht. Der Antrag kann sowohl schriftlich, per Fax oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Inhaltlich muss sich aus dem Antrag nur ergeben, welches Ziel verfolgt wird. Es ist somit anzugeben, worum es im einzelnen geht, und gegen wen oder was man vorgehen will. Wichtig ist die Namensnennung desjenigen gegen den sich der Anspruch richten soll, inklusive seiner Adresse. Bei einem Verfahren gegen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft reicht die Angabe der Adresse des Verwalters und eine Liste aller Wohnungseigentümer. Als Wohnungseigentümer darf man vom Verwalter des gesamten Objektes eine Liste mit den Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer verlangen.
Wohnungseigentum - Verwalter muss Liste der Wohnungseigentümer herausgeben OLG Saarbrücken Der Verwalter einer Wohnanlage ist verpflichtet, den Eigentümern auf Verlangen eine Liste der übrigen Wohnungseigentümer (mit Namen und Anschriften) zu übergeben. Dieser Anspruch ergibt sich als selbständige Mitteilungspflicht aus dem zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag. Jeder Eigentümer hat also das Recht, zu erfahren, wer alles Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft ist. Er hat auch ein Recht, die Adresse zu wissen. Ist diese Liste unvollständig oder fehlerhaft, muss der Verwalter sie vervollständigen oder korrigieren.
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