WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Garage, Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum, Garage
Teilungserklärung
Garage, Umfang Gemeinschaftseigentum
An einer Garage zählen tragende Teile, wie z. B. Dach, zum Gemeinschaftseigentum.
Wie in vielen anderen Teilungserklärungen wurden die Garagen dem Sondereigentum
zugeordnet. Weiter war darin geregelt, dass die Instandhaltung und Instandsetzung des
Sondereigentums und des Sondernutzungsrechts dem jeweiligen Eigentümer bzw.
Nutzungsberechtigten obliegt. Nach § 5, Abs. 2, WEG, können keine Gebäudeteile
Sondereigentum sein, die zwingend für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind.
Sondereigentum können nur die Innenräume einer Garage sein, wie Wandputz, Estrich,
Elektroanlagen, aber nicht die das Sondereigentum umschließenden tragenden
Außenmauern (OLG Düsseldorf).
Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten
Garagengebäudes - wie zum Beispiel das Dach - gehören zum gemeinschaftlichen
Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines
Wohnungseigentümers zugeordnet sind und unabhängig davon,
ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden
sind.
Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des
Garagengebäudes sind insoweit – mangels anderweitiger Bestimmung in der
Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung – gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen
Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, für
die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums müssten die jeweiligen
Wohnungseigentümer aufkommen. OLG Düsseldorf.
Die zwingende gesetzliche Vorschrift des WEG § 5 Abs 2 bezweckt ausschließlich eine
ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht
auf den unbebauten Grundstücksteil.
Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte
Grundstücksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus WEG § 5 Abs 2 nicht die
zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, dass die Garage im
Gemeinschaftseigentum stehen muss, um für die
Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten
Grundstücksfläche zu sichern. OLG Hamm
Abfallgebühren Eigentümer
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung
Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
Elementarversicherung
EigentumswohnungFahrstuhl
Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
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Heizkostenabrechnung nach
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