Hier ist entscheidend, dass die bestehende Anlage
aufgrund des Alters und der technischen
Beschaffenheit komplett erneuerungsbedürftig war,
insbesondere die neuen Grenzwerte für
Abgasverlust, die seit November 2004 gelten, nicht
mehr einhalten konnte.OLG Hamburg
Entscheidend ist immer auch die
Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage und
das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem
Aufwand der geplanten Maßnahme und dem zu
erwartendem Erfolg.
Die geplante Maßnahme muss letztendlich eine
technische und wirtschaftliche Verbesserung
ergeben.
Die Umstellung der Heizung von (Nachtspeicher-
)Strom auf Gas bedarf der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer. Stimmen in der
Eigentümerversammlung aber nicht alle
Wohnungseigentümer zu, so wird dieser
Beschluss gültig, wenn er nicht innerhalb eines
Monats nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten wurde
(Urteil des OLG Hamm).
im Anschluss Modernisierung
Durch die Gemeindesatzung darf die Verpflichtung
zum Anschluss an die öffentliche
Fernwärmeversorgung vorgeschrieben werden. Es
besteht öffentliches Interesse an dem
Benutzungszwang, da dadurch im Vergleich zu
einer Wärmeversorgung mit
Einzelfeuerungsanlagen der Ausstoß
klimaschädlicher Kohlendioxidemissionen
verringert wird. Urteil des BVerwG
Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist eine
modernisierende Instandhaltung. Das trifft auch
zu, wenn die Beheizungsart selbst geändert wird.
Da es keine bauliche Maßnahme ist, kann die
Gemeinschaft hierüber mit einfachem
Mehrheitsbeschluss entscheiden (OLG Hamburg).
Die Heizungsmodernisierung durch den Bezug von
Fernwärme stellt gegenüber der Erneuerung der
vorhandenen Ölheizung eine der
ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechende
bloße modernisierende Instandsetzung dar und
keine nur einstimmig mögliche bauliche
Veränderung.
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