Hier ist entscheidend, dass die bestehende Anlage aufgrund des Alters und der technischen Beschaffenheit komplett erneuerungsbedürftig war, insbesondere die neuen Grenzwerte für Abgasverlust, die seit November 2004 gelten, nicht mehr einhalten konnte.OLG Hamburg

Entscheidend ist immer auch die Funktionsfähigkeit der

bisherigen Anlage und das Verhältnis zwischen

wirtschaftlichem Aufwand der geplanten Maßnahme

und dem zu erwartendem Erfolg.

Die geplante Maßnahme muss letztendlich eine technische und wirtschaftliche Verbesserung ergeben. Die Umstellung der Heizung von (Nachtspeicher-)Strom auf Gas bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Stimmen in der Eigentümerversammlung aber nicht alle Wohnungseigentümer zu, so wird dieser Beschluss gültig, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten wurde (Urteil des OLG Hamm).

Eigentümerbeschluss, Umstellung von Ölheizung auf

Fernwärme,

im Anschluss Modernisierung Durch die Gemeindesatzung darf die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgung vorgeschrieben werden. Es besteht öffentliches Interesse an dem Benutzungszwang, da dadurch im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeuerungsanlagen der Ausstoß klimaschädlicher Kohlendioxidemissionen verringert wird. Urteil des BVerwG Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist eine modernisierende Instandhaltung. Das trifft auch zu, wenn die Beheizungsart selbst geändert wird. Da es keine bauliche Maßnahme ist, kann die Gemeinschaft hierüber mit einfachem Mehrheitsbeschluss entscheiden (OLG Hamburg). Die Heizungsmodernisierung durch den Bezug von Fernwärme stellt gegenüber der Erneuerung der vorhandenen Ölheizung eine der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechende bloße modernisierende Instandsetzung dar und keine nur einstimmig mögliche bauliche Veränderung.
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Entscheidend ist immer auch die

Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage und

das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem

Aufwand der geplanten Maßnahme und dem zu

erwartendem Erfolg.

Die geplante Maßnahme muss letztendlich eine technische und wirtschaftliche Verbesserung ergeben. Die Umstellung der Heizung von (Nachtspeicher- )Strom auf Gas bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Stimmen in der Eigentümerversammlung aber nicht alle Wohnungseigentümer zu, so wird dieser Beschluss gültig, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten wurde (Urteil des OLG Hamm).

Eigentümerbeschluss, Umstellung von

Ölheizung auf Fernwärme,

im Anschluss Modernisierung Durch die Gemeindesatzung darf die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgung vorgeschrieben werden. Es besteht öffentliches Interesse an dem Benutzungszwang, da dadurch im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeuerungsanlagen der Ausstoß klimaschädlicher Kohlendioxidemissionen verringert wird. Urteil des BVerwG Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist eine modernisierende Instandhaltung. Das trifft auch zu, wenn die Beheizungsart selbst geändert wird. Da es keine bauliche Maßnahme ist, kann die Gemeinschaft hierüber mit einfachem Mehrheitsbeschluss entscheiden (OLG Hamburg). Die Heizungsmodernisierung durch den Bezug von Fernwärme stellt gegenüber der Erneuerung der vorhandenen Ölheizung eine der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechende bloße modernisierende Instandsetzung dar und keine nur einstimmig mögliche bauliche Veränderung.
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