WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Wohnungseigentümer Beschluss, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Abrechnung
Die Wohnungseigentümer können ein schutzwürdiges Interesse an der Ungültigkeitserklärung
eines Beschlusses über den Wirtschaftsplan auch noch haben, wenn der Wirtschaftsplan durch
Zeitablauf überholt ist. Zum Verhältnis zwischen Beschlüssen über den Wirtschaftsplan und über
die Jahresabrechnung.
Zur Bedeutung der nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gebildeten Instandhaltungsrückstellung.
Ausgaben, die nur unter ganz besonderen, außergewöhnlichen Umständen zu erwarten sind,
dürfen grundsätzlich nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigt werden. Der Ertrags- und
Nutzungswert des gemeinschaftlichen Eigentum bedarf der Aufnahme in den Wirtschaftsplan und
in die Verwaltungsabrechnung nur insoweit, als er innerhalb der Eigentümergemeinschaft
ausgleichspflichtig ist.
Jahrelang unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschlüsse über eine vereinbarungswidrige
Abrechnung der gemeinschaftlichen Lasten stehen der Anfechtung eines erneuten Beschlusses
über Abrechnung und Wirtschaftsplan nicht entgegen.
Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist für die Beschlussfassung über die darauf folgende
Abrechnung nicht vorgreiflich. Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung hat aus den
Nutzungen als Ausgaben der Verwaltung auch die nach dem Wirtschaftsplan an den Verwalter des
Wohnungseigentums zu leistenden Vorschüsse auf den Lasten- und Kostenbeitrag (sog.
Wohngeld) vorweg zu bestreiten. Maßgeblichkeit nicht angefochtener billigender
Eigentümerbeschlüsse über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung für die sich aus ihnen
ergebenden Zahlungsansprüche.
Wird ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft entgegen der Gemeinschaftsordnung nicht in ein
gesondertes Beschlussbuch eingetragen oder in anderer vorgeschriebener Weise protokolliert, ist
der Beschluss bei fehlender Niederschrift anfechtbar, aber in der Regel nicht nichtig.
Beschluss des OLG Düsseldorf
Für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Beschluss jetzt bei den folgenden Materien die
statthafte Entscheidungsform, vgl. § 23 WEG:
§ 12 Abs. 4 WEG: Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG.
§ 16 Abs. 3 WEG: Verteilung von und Verwaltungs- und Betriebskosten. Das sind all jene Kosten,
die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden können, also nicht etwa
Energiekosten.
Abfallgebühren Eigentümer
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung
Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
Elementarversicherung
EigentumswohnungFahrstuhl
Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten
Eigentümer
Katzennetz
KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
Leitungswasserversicherung
Sondereigentum
Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten
Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für
Rückstände
Parabolantenne
Rechtsanwaltskosten
Wohnungseigentumsgesetz
Reparaturen
Wohnungseigentumsverwalter
Reparaturkosten
Gegensprechanlage
Rottweiler in Eigentumswohnung
Rücklagen
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht Grundbuch
Spitzboden
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Stellplatz Sondereigentum
Strom
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Verjährung von
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