WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ
Zustimmung Anbringung Parabolantenne, Mehrheitsbeschluss der
Eigentümer, WEG Recht
Nach dem Grundsatz der Zustimmung der Gemeinschaft nach § 22 WEG müssen alle
Wohnungseigentümer der individuellen Installation einer Parabolantenne im
Gemeinschaftseigentumsbereich zustimmen. Die fehlende Zustimmung einzelner
Miteigentümer ist dann unerheblich, wenn die Informationsinteressen des
Antennenbetreibers Vorrang genießen.
Im Bereich des Sondereigentums unterliegt der Wohnungseigentümer keiner
besonderen Einschränkung durch die Gemeinschaft, eine Individualantenne zu
installieren. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann im Rahmen seines
Mietvertrages nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als sie dem vermietenden
Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft zustehen.
Durch Mehrheitsbeschluss kann ein generelles Verbot von Parabolantennen nicht
angeordnet werden, da damit in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen
würde. Ein solcher Beschluss ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur
anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluss eine
Vereinbarung, wie z.B. die Gemeinschaftsordnung, abgeändert wird.
Wünschen mehrere Eigentümer die Anbringung einer Anlage, dürfen sie ohne weiteres
auch auf eine gemeinsame Anlage verwiesen werden. BGH, Beschluß v. 22.01.2004,
Az.: V ZB 51/03 in NZM 2004, 227
LG Hannover, 17 T 54/02, Beschluss vom 1.12.2003, AG Hannover, 70 II 294/02,
Beschluss vom 25.10.2002
Eigentümerversammlung darf früher durch allstimmigen Beschluss erteilte
Genehmigung zu Aufstellung und Betrieb einer CB-Funkantenne durch neuen
Mehrheitsbeschluss widerrufen, wenn sich die Umstände geändert haben. Die
Eigentümer haben keinen Anspruch auf Genehmigung der CB-Funkantennenanlage,
weil dadurch Beeinträchtigungen entstehen können, die über das hinnehmbare Maß
hinausgehen können.
Dies gilt insbesondere, wenn die früher erteilte Genehmigung unter der Auflage
erfolgte, dass jede weitere Veränderung für jeden Fall vorab von der Versammlung
durch Beschluss zu genehmigen ist. Daher konnten sich die Eigentümer auch nicht auf
Bestandsschutz berufen. Diese Beeinträchtigung kann z.B. darin liegen, dass die
Installation der Funkantenne durch Anbohren auf dem Balkonfußboden zumindest
mitursächlich für die notwendige Sanierung war und es für die Zukunft bei einer
erneuten Installation einer Funkantenne nicht auszuschließen ist, das es wieder zu
entsprechenden Beschädigungen kommt.
Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer als Wohnungseigentümer
oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne als Voraussetzung für
den Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang vor dem
geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optisch
ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums.
Ein Beschluß der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne
entfaltet kein Bindungswirkung, wenn an diesem Standort der Empfang der begehrten
Programme nicht gewährleistet ist.
OLG Schleswig, Beschluß v. 12.02.2003, Az.: 2 W 217/02 in ZMR 2004, 148
WEG- Beschlüsse über Parabolantennen sind wirksam - AG Hannover, 71 II 199/02,
Beschluss vom 30.7.2002
Ein bestandskräftiger Beschluss der Eigentümerversammlung, dass nach außen hin
sichtbar keine Parabol- oder Funkantennen installiert werden dürfen, ist nicht nichtig,
und verstößt auch nicht gegen Art. 5 GG. Er blockiert auch für die Zukunft das
Begehren einzelner Eigentümer (hier jugoslawischer und albanischer Herkunft)
gegenüber der Gemeinschaft auf Duldung der Installation von Parabolantennen auf
dem Dach eines zur Liegenschaft gehörenden Gebäudes, und zwar selbst dann, wenn
über den vorhandenen Kabel-TV-Anschluss weder jugoslawische noch albanische
Sender zu empfangen sind.
Abfallgebühren Eigentümer
Abrechnung Wohnungsverwalter
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Auskunftsanspruch
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel Gemeinschaftseigentum
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten ZUstimmung
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten bauliche Veränderung
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
Hausordnung
Eigentumswohnung Austausch
Fenster
Eigentumswohnung Hausgeld
Eigentumswohnung
Trittschallgeräusche
Ein und Ausfahrt Stellplatz
Einbau Klimaanlage, Eigentümer
Einbau und Kosten Aufzug
Einberufung
Eigentümerversammlung
Elementarversicherung
EigentumswohnungFahrstuhl
Fahrstuhlkosten
Fassade Außenfassade
Fenster Gemeinschaftseigentum
Garage Eigentum
Garage Sondereigentum,
Gemeinschaftseigentum
Garten Sondereigentum
Garten Sondernutzungsrecht
Geräteschuppen aufstellen
Hausverwalter einstellen
Heizkostenabrechnung nach
Miteigentumsanteilen
Instandhaltungsrücklage
Jahresabrechnung Eigentümer
Jahresabrechnung Einsichtsrecht
Kaltwasserkosten-Abrechnung
Kaltwasserzähler Kosten
Eigentümer
Katzennetz
KFZ Stellplatz
Kosten Entwässerung
Kosten Treppenhausreinigung
Lastschriftverfahren
Leitungswasserversicherung
Sondereigentum
Leuchtreklame Eigentumswohnung
Liste Wohnungseigentümer
Mobilfunkanlage Genehmigung
Modernisierung Eigentumswohnung
Modernisierung, Kosten
Mehrheitsbeschluss
Müllkosten Eigentümer
neuer Eigentümer, Haftung für
Rückstände
Parabolantenne
Rechtsanwaltskosten
Wohnungseigentumsgesetz
Reparaturen
Wohnungseigentumsverwalter
Reparaturkosten
Gegensprechanlage
Rottweiler in Eigentumswohnung
Rücklagen
Sondernutzungsrecht
Sondernutzungsrecht Grundbuch
Spitzboden
Stellplatz
Stellplatz Sondereigentum
Strom
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Umbau Terrasse
Umstellung auf Fernwärme
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Versorgungssperre
Verwalter Schadensersatz
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