WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ Zustimmung Anbringung Parabolantenne, Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, WEG Recht Nach dem Grundsatz der Zustimmung der Gemeinschaft nach § 22 WEG müssen alle Wohnungseigentümer der individuellen Installation einer Parabolantenne im Gemeinschaftseigentumsbereich zustimmen. Die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer ist dann unerheblich, wenn die Informationsinteressen des Antennenbetreibers Vorrang genießen. Im Bereich des Sondereigentums unterliegt der Wohnungseigentümer keiner besonderen Einschränkung durch die Gemeinschaft, eine Individualantenne zu installieren. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann im Rahmen seines Mietvertrages nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als sie dem vermietenden Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft zustehen. Durch Mehrheitsbeschluss kann ein generelles Verbot von Parabolantennen nicht angeordnet werden, da damit in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen würde. Ein solcher Beschluss ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluss eine Vereinbarung, wie z.B. die Gemeinschaftsordnung, abgeändert wird. Wünschen mehrere Eigentümer die Anbringung einer Anlage, dürfen sie ohne weiteres auch auf eine gemeinsame Anlage verwiesen werden. BGH, Beschluß v. 22.01.2004, Az.: V ZB 51/03 in NZM 2004, 227 LG Hannover, 17 T 54/02, Beschluss vom 1.12.2003, AG Hannover, 70 II 294/02, Beschluss vom 25.10.2002 Eigentümerversammlung darf früher durch allstimmigen Beschluss erteilte Genehmigung zu Aufstellung und Betrieb einer CB-Funkantenne durch neuen Mehrheitsbeschluss widerrufen, wenn sich die Umstände geändert haben. Die Eigentümer haben keinen Anspruch auf Genehmigung der CB-Funkantennenanlage, weil dadurch Beeinträchtigungen entstehen können, die über das hinnehmbare Maß hinausgehen können. Dies gilt insbesondere, wenn die früher erteilte Genehmigung unter der Auflage erfolgte, dass jede weitere Veränderung für jeden Fall vorab von der Versammlung durch Beschluss zu genehmigen ist. Daher konnten sich die Eigentümer auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Diese Beeinträchtigung kann z.B. darin liegen, dass die Installation der Funkantenne durch Anbohren auf dem Balkonfußboden zumindest mitursächlich für die notwendige Sanierung war und es für die Zukunft bei einer erneuten Installation einer Funkantenne nicht auszuschließen ist, das es wieder zu entsprechenden Beschädigungen kommt. Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne als Voraussetzung für den Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums. Ein Beschluß der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne entfaltet kein Bindungswirkung, wenn an diesem Standort der Empfang der begehrten Programme nicht gewährleistet ist. OLG Schleswig, Beschluß v. 12.02.2003, Az.: 2 W 217/02 in ZMR 2004, 148 WEG- Beschlüsse über Parabolantennen sind wirksam - AG Hannover, 71 II 199/02, Beschluss vom 30.7.2002 Ein bestandskräftiger Beschluss der Eigentümerversammlung, dass nach außen hin sichtbar keine Parabol- oder Funkantennen installiert werden dürfen, ist nicht nichtig, und verstößt auch nicht gegen Art. 5 GG. Er blockiert auch für die Zukunft das Begehren einzelner Eigentümer (hier jugoslawischer und albanischer Herkunft) gegenüber der Gemeinschaft auf Duldung der Installation von Parabolantennen auf dem Dach eines zur Liegenschaft gehörenden Gebäudes, und zwar selbst dann, wenn über den vorhandenen Kabel-TV-Anschluss weder jugoslawische noch albanische Sender zu empfangen sind. Abfallgebühren Eigentümer Abrechnung Wohnungsverwalter Abstimmung Eigentümerversammlung Stimmen Anfechtung Eigentümerbeschluss Aufstellung Wirtschaftsplan Auskunftsanspruch Wohnungseigentümer Balkon Sanierung Balkongeländer streichen bauliche Veränderungen Baumängel Gemeinschaftseigentum Beheizung Eigentumswohnung Beiratswahl WEG Bepflanzung Garten  ZUstimmung Beschluss Kabelnetz Beschluss Wohnungseigentümer Dachboden Ausbau Dachgarten bauliche Veränderung Eigentümer Treppenhaus Eigentümergemeinschaft Gartenhaus aufstellen Eigentümergemeinschaft Hausordnung Eigentumswohnung Austausch Fenster Eigentumswohnung Hausgeld Eigentumswohnung Trittschallgeräusche Ein und Ausfahrt Stellplatz Einbau Klimaanlage, Eigentümer Einbau und Kosten Aufzug Einberufung Eigentümerversammlung Elementarversicherung EigentumswohnungFahrstuhl Fahrstuhlkosten Fassade Außenfassade Fenster Gemeinschaftseigentum Garage Eigentum Garage Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum Garten Sondereigentum Garten Sondernutzungsrecht Geräteschuppen aufstellen Hausverwalter einstellen Heizkostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen Instandhaltungsrücklage Jahresabrechnung Eigentümer Jahresabrechnung Einsichtsrecht Kaltwasserkosten-Abrechnung Kaltwasserzähler Kosten Eigentümer Katzennetz KFZ Stellplatz Kosten Entwässerung Kosten Treppenhausreinigung Lastschriftverfahren Leitungswasserversicherung Sondereigentum Leuchtreklame Eigentumswohnung Liste Wohnungseigentümer Mobilfunkanlage Genehmigung Modernisierung Eigentumswohnung Modernisierung, Kosten Mehrheitsbeschluss Müllkosten Eigentümer neuer Eigentümer, Haftung für Rückstände Parabolantenne Rechtsanwaltskosten Wohnungseigentumsgesetz Reparaturen Wohnungseigentumsverwalter Reparaturkosten Gegensprechanlage Rottweiler in Eigentumswohnung Rücklagen Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Grundbuch Spitzboden Stellplatz Stellplatz Sondereigentum Strom Teilungserklärung Tiefgarage Tiefgaragenplatz Umbau Terrasse Umstellung auf Fernwärme unpünktliche Zahlung von Wohngeld Verjährung von Wohngeldansprüchen Versorgungssperre Verwalter Schadensersatz Verwalterwechsel Haftung Verwaltungskosten Verwaltungsunterlagen Eigentümer Wahl Verwaltungsbeirat Wanddurchbruch Wäsche waschen Eigentumswohnung Wasserkosten Zufahrt zum Grundstück

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