Anfechtung Eigentümerbeschluss, Anfechtungsfrist, Mehrheitsbeschluss der
Eigentümer
Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf
selbständige Posten der Abrechnung beschränkt werden.
BayObLG NZM
Einzelne Wohnungseigentümer sind nicht befugt, öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die
der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, anzufechten. BGH NVwZ
Werden Eigentümerbeschlüsse über die Genehmigung diverser Jahresabrechnungen auf
Anfechtung teilweise gerichtlich für ungültig erklärt, beschließen die Eigentümer daraufhin
mehrheitlich zur „Umsetzung der Gerichtsurteile” zwei Wohnungseigentümer mit der
Erstellung der Jahresabrechnungen „gemäß den vorliegenden Gerichtsurteilen” zu
beauftragen und werden diese Abrechnungen von der Eigentümerversammlung
beschlossen und sodann abermals angefochten, so sind die unveränderten
Abrechnungsbestandteile der erneuten Überprüfung durch ein Wohnungseigentumsgericht
entzogen.
OLG Düsseldorf - LG Wuppertal - AG Mettmann
Der Eigentümerbeschluss über die Entlastung von Wohnungseigentümern, die durch
Mehrheitsbeschluss mit der Überarbeitung teilweise gerichtlich für ungültig erklärter
Jahresabrechnungen betraut worden waren, überschreitet – auch bei vorhandenen
marginalen Differenzbeträgen – nicht das Entschließungsermessen der Gemeinschaft und
entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung.
Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern jeweils selbständig
angefochten und nimmt das AG eine Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt in den
weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren
der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und die
übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt
waren
(vgl. BayObLG v. 27.2.2003 – 2Z BR 135/02, ZMR 2003, 590).
Anfechtung Eigentümerbeschluss, Anfechtungsfrist, Mehrheitsbeschluss der
Eigentümer
Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt
wird, steht im Grundsatz nicht im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung,
sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in
Betracht kommen und kein
Anlass besteht, auf die danach möglichen Ansprüche zu verzichten. Beschluss des BGH
vom 25.09.2003 V ZB 40/03 BGHR 2003, 1383
Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig einen Eigentümerbeschluss, der
fristgerecht angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher Mängel für ungültig erklären,
wenn im Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die für das Entstehen eines
Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des
Beschlussergebnisses unterblieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der
Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei
festzustellen und so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu
komplettieren. OLG München - LG Nürnberg - AG Fürth.
Soweit von der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Berichtigung einer
inhaltlichen unrichtigen Niederschrift über eine Wohnungseigentümerversammlung und
zugleich die Feststellung begehrt wird, dass bestimmte in der Niederschrift enthaltene
Beschlüsse der
Wohnungseigentümer inhaltlich unrichtig wiedergegeben sind, gilt für diese Anträge wie für
die Beschlussanfechtungsverfahren die Monatsfrist des
§ 23 Abs.4 WEG. OLG Hamm
Abfallgebühren Eigentümer
Abstimmung
Eigentümerversammlung Stimmen
Anfechtung Eigentümerbeschluss
Aufstellung Wirtschaftsplan
Wohnungseigentümer
Balkon Sanierung
Balkongeländer streichen
bauliche Veränderungen
Baumängel
Beheizung Eigentumswohnung
Beiratswahl WEG
Bepflanzung Garten
Beschluss Kabelnetz
Beschluss Wohnungseigentümer
Dachboden Ausbau
Dachgarten
Eigentümer Treppenhaus
Eigentümergemeinschaft
Gartenhaus aufstellen
Eigentümergemeinschaft
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Jahresabrechnung Eigentümer
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